9.2 Zulässigkeit der Hausdurchsuchung und Verwertbarkeit der Folgebeweise Der Verteidiger brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise erstmals vor, die Hausdurchsuchung der E.________(Lokal) vom 15. Oktober 2020 sei unzulässig gewesen und die dort sichergestellten Beweismittel einschliesslich der darauf basierenden Folgebeweise seien unverwertbar. Der Hausdurchsuchungsbefehl datiere vom 7. Oktober 2020 und stütze sich ausschliesslich auf nicht näher spezifizierte Hinweise aus der Bevölkerung.