8. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt durchgehend sämtliche der hier noch relevanten Tatvorwürfe, mit Ausnahme des Vorwurfs, bei seiner Anhaltung in der E.________(Lokal) im Besitz von 21.3 Gramm brutto Marihuana gewesen zu sein, wobei er angibt, dieses für seinen Eigenkonsum besessen zu haben (pag. 87 Z. 274 ff., pag. 108 Z. 189 ff., pag. 836 Z. 27 ff.).