Zum besseren Verständnis ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Vorwurf unter Bst. b die rechtskräftigen Einstellungen durch die Vorinstanz betrifft und es sich bei Bst. c nicht um einen Vorwurf im Zusammenhang Betäubungsmitteln, sondern um ein Versehen bzw. eine Missschreibung handelte, welche(s) auf Anfrage des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten (pag. 546) durch die Staatsanwaltschaft aufgeklärt werden konnte (pag. 557; «reingerutscht»). Entsprechend war es im Strafbefehl in diesem Punkt auch nicht zur Nennung des betreffenden Gesetzesartikels oder gar zu einer Verurteilung gekommen. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident