6 können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2). Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen.