6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 872 f.). Ergänzend gilt festzuhalten was folgt: Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen.