II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie das Schicksal des beschlagnahmten Bargeldes (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist schliesslich die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).