Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen ist hingegen der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Veräussern von rund 5 Gramm brutto Marihuana und durch Besitz zur Veräusserung von Marihuana (eine weitergehende Prüfung – in Bezug auf die angeklagte Mittäterschaft und weitere Verkäufe – entfällt aufgrund des Verschlechterungsverbots), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Geldstrafe), die Kostenfolgen (gesamte Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie das Schicksal des beschlagnahmten Bargeldes (Ziff.