69 StGB ohnehin unbesehen der Strafbarkeit des Beschuldigten einzuziehen und zu vernichten sind. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen ist hingegen der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Veräussern von rund 5 Gramm brutto Marihuana und durch Besitz zur Veräusserung von Marihuana (eine weitergehende Prüfung – in Bezug auf die angeklagte Mittäterschaft und weitere Verkäufe – entfällt aufgrund des Verschlechterungsverbots), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Geldstrafe), die Kostenfolgen (gesamte Ziff.