Gegen Ziff. IV.1.-2. hat der Beschuldigte somit nicht Berufung erklärt. Somit sind auch diese beiden Punkte in Rechtskraft erwachsen, dies umso mehr, als die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien gemäss Art. 69 StGB ohnehin unbesehen der Strafbarkeit des Beschuldigten einzuziehen und zu vernichten sind.