SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Oktober 2020 in C.________ durch Besitz von Marihuana von total ca. 14.2 Gramm brutto zum Eigenkonsum und angeblich begangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Konsum von Marihuana infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).