2.4 A.________ wird eine Entschädigung in der geltend gemachten Höhe ausgerichtet: - Eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Umfang der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote (CHF 25’001.70). - Eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft in der Höhe von CHF 600.00 2.5 Subsidiär: Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens werden vollumfänglich dem Kanton Bern auferlegt.