2.1 Ziffer II des Urteilsdispositivs des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Mai 2024 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: A.________ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Veräussern von rund 5 Gramm brutto Marihuana sowie durch Besitz zur Veräusserung von Marihuana freigesprochen. 2.2 Ziff. IV des Urteilsdispositivs des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Mai 2024 wird aufgehoben. 2.3 Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich dem Kanton Bern auferlegt.