172 Z. 70 f.), was darauf hinweise, dass ihm von der Polizei bei dieser Einvernahme eben gerade keine Fotos gezeigt worden seien. Nur nebenbei sei bemerkt, dass das Hauptverfahren damals noch gegen unbekannte Täterschaft geführt worden sei (pag. 1), so dass zumindest fraglich sei, woher die Polizei überhaupt Fotos des Beschuldigten (und M.________) gehabt haben sollte, zumal deren erkennungsdienstliche Erfassung erst am nächsten Tag erfolgte (vgl. pag. 403 und 410). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 974 ff.).