174 ff.), womit die Konfrontations- und Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt seien. Allfällige Fragen zu seiner Motivlage hätten bereits dort gestellt werden können. Aus einer oberinstanzlichen Befragung seinen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr obliege es der Kammer, die Identifikation des Beschuldigten durch F.________ gegebenenfalls auch im Lichte möglicher Eigeninteressen von F.________ zu würdigen. Im Weiteren bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Polizei F.________ bereits anlässlich der ersten Befragung vom 15. Oktober 2020 informell Fotos des Beschuldigten und M.________ vorgehalten hätte, ohne dies zu protokollieren. Vielmehr habe F.________ bei die-