Bei einer solchen informellen Fotogegenüberstellung handle es sich um eine übliche Vorgehensweise der Polizei. Dies sei die einzige Erklärung, warum F.________ nicht eine einzige Beschreibung der Personen habe machen können, aber sie anlässlich der Fotovorweisung vom 2. November 2020 wiedererkannt habe, obwohl er sie nur kurz und flüchtig gesehen habe (pag. 972 f.). Die Kammer wies auch diesen Antrag samt Eventualbegehren ab (pag. 973) und verwies zur Begründung auf den bereits ergangenen Beschluss vom 10. September 2024. F.________ sei am 2. November 2020 parteiöffentlich befragt worden (pag. 174 ff.), womit die Konfrontations- und Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt seien.