952 f.). Mit Beschluss vom 10. September 2024 wurde der mit Berufungserklärung vom 29. Juli 2024 gestellte Beweisantrag auf oberinstanzliche Einvernahme von F.________ als Zeuge abgewiesen. Zur Begründung wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen (pag. 954 ff.).