3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Hinsichtlich der vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 29. Juli 2024 gestellten Anträge, wonach die vorinstanzlichen Akten zu edieren und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen sei (pag. 907 f.), wurde mit Verfügung vom 29. August 2024 auf die ohnehin bestehende gesetzliche Pflicht der Vorinstanz zur Aktenüberweisung hingewiesen und darüber hinaus die oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten bestätigt (pag. 952 f.).