1. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Oktober 2020 in C.________ durch Besitz von Marihuana von total ca. 14.2 Gramm brutto zum Eigenkonsum 2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Konsum von Marihuana wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 15. Oktober 2020 in Bern