Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 312 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber i.V. Steffen Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwälte B.________ und N.________, ________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. Mai 2024 (PEN 21 1288) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3. Mai 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt; nachfolgend: Vorinstanz) betreffend den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 857 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Ok- tober 2020 in C.________ durch Besitz von Marihuana von total ca. 14.2 Gramm brutto zum Ei- genkonsum 2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Ok- tober 2020 in Bern durch Konsum von Marihuana wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 15. Oktober 2020 in Bern 1. durch Veräussern von rund 5 Gramm brutto Marihuana 2. durch Besitz zur Veräusserung von Marihuana und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 51 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 150.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg D.________ (Verfahrens- nummer) vom 30. Mai 2023. Die Polizeihaft von 3 Tagen wird im Umfang von 3 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7'600.80. [Gebührentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'800.80. III. 1. Auf den Widerruf des mit Urteil vom 10. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 50.00 wird verzichtet. 2. Für das Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. 2 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien gemäss Ziff. 5 Strafbefehl werden zur Ver- nichtung eingezogen (Art. 69 StGB): aus Hausdurchsuchung E.________ (Lokal) • 10 Marihuana-Stecklinge (Ass. Nr. ________) • 1 Minigrip Marihuana, 14.8 Gramm brutto (Ass. Nr. ________) • 1 Minigrip Marihuana, 6.5 Gramm brutto (Ass. Nr. ________) • 1 Grammwage (Ass. Nr. ________) • mehrere Plastiksäcklein (Ass. Nr. ________) aus Hausdurchsuchung Domizil A.________ • 1 Säcklein mit Marihuana, 4 Gramm brutto (Ass. Nr. ________) • 1 Glas mit Marihuana, 8.2 Gramm netto (Ass. Nr. ________) • 1 Glas mit Marihuana, 2 Gramm netto (Ass. Nr. ________). 2. Es wird festgestellt, dass über das am 15. Oktober 2020 in den Effekten von F.________ sicher- gestellte Marihuana (ca. 5 Gramm brutto) bereits im Verfahren gegen F.________ (BM ________) befunden worden ist. 3. Vom beschlagnahmten Bargeld in der E.________(Lokal) von total CHF 580.00 (Ass. Nr. ________) wird ein Betrag von CHF 40.00 als Drogenerlös gemäss Art. 70 StGB ein- gezogen. Der restliche Betrag von CHF 540.00 wird der G.________ GmbH zurückgegeben. 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 5. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das erwähnte Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Mai 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 864). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Juli 2024 (pag. 869 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 895 f.). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 29. Juli 2024 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 904 ff.). Die Generalstaats- anwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 15. August 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 947 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 12. Juni 2025 statt (pag. 971 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Hinsichtlich der vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 29. Juli 2024 ge- stellten Anträge, wonach die vorinstanzlichen Akten zu edieren und der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen sei (pag. 907 f.), wurde mit Verfügung vom 29. August 2024 auf die ohnehin bestehende gesetzliche Pflicht der Vorinstanz zur Aktenüberweisung hingewiesen und darüber hinaus die oberin- stanzliche Einvernahme des Beschuldigten bestätigt (pag. 952 f.). Mit Beschluss vom 10. September 2024 wurde der mit Berufungserklärung vom 29. Juli 2024 gestellte Beweisantrag auf oberinstanzliche Einvernahme von F.________ als Zeuge abgewiesen. Zur Begründung wird auf die dortigen Erwä- gungen verwiesen (pag. 954 ff.). 3 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 14. Mai 2025 (pag. 960 ff.), und ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 30. Mai 2025 (pag. 964 ff.), über den Beschuldigten eingeholt. An der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte der Verteidiger vorfragenweise seinen Antrag, F.________ als Zeuge einzuvernehmen. Zur Begründung verwies er auf die Berufungserklärung und führte ergänzend aus, dass F.________ durch H.________ und I.________ selbst des Dealens bezichtigt worden sei (pag. 972). Eventualiter werde die Einvernahme einer der Polizeibeamten J.________, K.________ oder L.________ als Zeugen beantragt. Diese hätten die erste Einver- nahme mit F.________ vom 15. Oktober 2020 durchgeführt und seien dazu zu be- fragen, ob sie ihm bereits bei dieser Einvernahme Fotos des Beschuldigten und M.________ vorgelegt hätten. Bei einer solchen informellen Fotogegenüberstellung handle es sich um eine übliche Vorgehensweise der Polizei. Dies sei die einzige Erklärung, warum F.________ nicht eine einzige Beschreibung der Personen habe machen können, aber sie anlässlich der Fotovorweisung vom 2. November 2020 wiedererkannt habe, obwohl er sie nur kurz und flüchtig gesehen habe (pag. 972 f.). Die Kammer wies auch diesen Antrag samt Eventualbegehren ab (pag. 973) und verwies zur Begründung auf den bereits ergangenen Beschluss vom 10. September 2024. F.________ sei am 2. November 2020 parteiöffentlich befragt worden (pag. 174 ff.), womit die Konfrontations- und Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt seien. Allfällige Fragen zu seiner Motivlage hätten bereits dort gestellt werden können. Aus einer oberinstanzlichen Befragung seinen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr obliege es der Kammer, die Identifikati- on des Beschuldigten durch F.________ gegebenenfalls auch im Lichte möglicher Eigeninteressen von F.________ zu würdigen. Im Weiteren bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Polizei F.________ bereits anlässlich der ersten Befra- gung vom 15. Oktober 2020 informell Fotos des Beschuldigten und M.________ vorgehalten hätte, ohne dies zu protokollieren. Vielmehr habe F.________ bei die- ser Einvernahme betreffend den Marihuana-Verkäufer vom Tag der Anhaltung ex- plizit ausgesagt «Ich würde diese Person wiedererkennen bestimmt. Kann sie nicht sehr gut beschreiben, etwas normale Grösse, mehr kann ich nicht sagen, aber ich würde sie auf einem Bild erkennen sicher.» (pag. 171 Z. 57 ff.) bzw. betreffend den Marihuana-Verkäufer von zwei Wochen zuvor «Aber auch ihn würde ich bestimmt wiedererkennen.» (pag. 172 Z. 70 f.), was darauf hinweise, dass ihm von der Poli- zei bei dieser Einvernahme eben gerade keine Fotos gezeigt worden seien. Nur nebenbei sei bemerkt, dass das Hauptverfahren damals noch gegen unbekannte Täterschaft geführt worden sei (pag. 1), so dass zumindest fraglich sei, woher die Polizei überhaupt Fotos des Beschuldigten (und M.________) gehabt haben sollte, zumal deren erkennungsdienstliche Erfassung erst am nächsten Tag erfolgte (vgl. pag. 403 und 410). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 974 ff.). 4 4. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt N.________ stellte im Rahmen der Berufungserklärung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge und bestätigte diese anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2025 (pag. 909 f.; pag. 998): Der Berufungsführer schliesst unter Kosten- und Entschädigungsfolge dahin: 1. Auf die Berufung wird eingetreten. 2. Die Berufung wird gutgeheissen. 2.1 Ziffer II des Urteilsdispositivs des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Mai 2024 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: A.________ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Veräussern von rund 5 Gramm brutto Marihuana sowie durch Besitz zur Veräusserung von Marihuana freigesprochen. 2.2 Ziff. IV des Urteilsdispositivs des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Mai 2024 wird aufgehoben. 2.3 Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich dem Kanton Bern auferlegt. 2.4 A.________ wird eine Entschädigung in der geltend gemachten Höhe ausgerichtet: - Eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Umfang der anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote (CHF 25’001.70). - Eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft in der Höhe von CHF 600.00 2.5 Subsidiär: Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens werden vollumfänglich dem Kanton Bern aufer- legt. 4. Dem Berufungsführer wird für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung von mind. CHF 3’000.00 (zzgl. MwSt.) zugesprochen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Oktober 2020 in C.________ durch Besitz von Marihuana von total ca. 14.2 Gramm brutto zum Eigenkonsum und an- geblich begangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Konsum von Marihuana in- folge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs inkl. Nichtausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5 Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung zwar pauschal die Auf- hebung von Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 909), konkretisierte dabei aber, dass er dort namentlich den Einzug von Bargeld und die Verfügung be- treffend DNA-Profil beanstande (explizit pag. 907). Anlässlich des oberinstanzli- chen Plädoyers erfolgten keine weiteren Ausführungen dazu, insbesondere auch keine expliziten Anträge auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Ge- gen Ziff. IV.1.-2. hat der Beschuldigte somit nicht Berufung erklärt. Somit sind auch diese beiden Punkte in Rechtskraft erwachsen, dies umso mehr, als die beschlag- nahmten Drogen und Drogenutensilien gemäss Art. 69 StGB ohnehin unbesehen der Strafbarkeit des Beschuldigten einzuziehen und zu vernichten sind. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen ist hingegen der Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Veräussern von rund 5 Gramm brutto Marihuana und durch Besitz zur Veräusserung von Marihuana (eine weitergehende Prüfung – in Bezug auf die angeklagte Mittäterschaft und weitere Verkäufe – entfällt aufgrund des Verschlechterungsverbots), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurtei- lung zu einer Geldstrafe), die Kostenfolgen (gesamte Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie das Schicksal des beschlagnahmten Bargeldes (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen ist schliesslich die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil (Ziff. IV.4. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Ge- neralstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes einer Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 872 f.). Er- gänzend gilt festzuhalten was folgt: Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, 6 können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts [nachfol- gend: BGer] 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Ok- tober 2024 E. 2.2). Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine an- dere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche In- dizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizi- en jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebens- erfahrung gegeben sein muss (BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen; BGE 144 IV 345). 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 3. September 2021, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 475 ff.): a) Widerhandlung gegen das BetmG durch Veräussern und Besitz zwecks Veräusserung von Betäubungsmitteln (Vergehen); […] begangen ca. Anfang Oktober 2020 und am 15.10.2020 in Bern, O.________ (Strasse) A.________ und M.________ […] betrieben als verantwortliche Personen (Geschäftsführer) der Firma G.________ GmbH die E.________(Lokal) in Bern, O.________(Strasse). Nebst u.a. lega- lem CBD verkauften sie im gegenseitigen Einvernehmen (Mittäterschaft) mehrfach unbefugt THC-haltiges (THC >1%) Marihuana: - ca. Anfang Oktober 2020 veräusserte der damals vor Ort anwesende M.________ in der E.________(Lokal) eine Menge von ca. 5 Gramm à CHF 40.00 Marihuana an F.________. - Am 15.10.2020 veräusserte der in der E.________(Lokal) anwesende A.________ ca. 5 Gramm brutto (für ca. CHF 40.00) an F.________ und 1 Säcklein Marihuana à ca. 5.1 Gramm brutto (für ca. CHF 35.00) an P.________ und Q.________. Am 15.10.2020 waren sie in der E.________(Lokal) zudem in Besitz von ca. 21.3 Gramm brutto Marihuana, welches hinter dem Verkaufstresen (inkl. Grammwaage und Plastiksäcke) deponiert und (zumindest teilweise) zum Verkauf bestimmt war (auf Anfrage der Kundschaft). b) […] c) […] Zum besseren Verständnis ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Vorwurf unter Bst. b die rechtskräftigen Einstellungen durch die Vorinstanz betrifft und es sich bei Bst. c nicht um einen Vorwurf im Zusammenhang Betäubungsmitteln, sondern um ein Versehen bzw. eine Missschreibung handelte, welche(s) auf Anfrage des vor- instanzlichen Gerichtspräsidenten (pag. 546) durch die Staatsanwaltschaft aufge- klärt werden konnte (pag. 557; «reingerutscht»). Entsprechend war es im Strafbe- fehl in diesem Punkt auch nicht zur Nennung des betreffenden Gesetzesartikels oder gar zu einer Verurteilung gekommen. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident 7 teilte diese Auffassung und informierte die Parteien anlässlich des ersten Verhand- lungstermins vom 8. November 2023 über das diesbezügliche weitere Vorgehen (implizit: keine korrigierenden Massnahmen nötig, obsolet; pag. 689). 8. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt durchgehend sämtliche der hier noch relevanten Tatvor- würfe, mit Ausnahme des Vorwurfs, bei seiner Anhaltung in der E.________(Lokal) im Besitz von 21.3 Gramm brutto Marihuana gewesen zu sein, wobei er angibt, dieses für seinen Eigenkonsum besessen zu haben (pag. 87 Z. 274 ff., pag. 108 Z. 189 ff., pag. 836 Z. 27 ff.). 9. Beweismittel 9.1 Objektive und subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt aufgelistet. (pag. 877), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor (pag. 974 ff.). Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet, statt- dessen wird bei der nachfolgenden Beweiswürdigung punktuell darauf eingegan- gen. 9.2 Zulässigkeit der Hausdurchsuchung und Verwertbarkeit der Folgebeweise Der Verteidiger brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise erstmals vor, die Hausdurchsuchung der E.________(Lokal) vom 15. Oktober 2020 sei unzulässig gewesen und die dort sichergestellten Beweismittel einschliesslich der darauf basierenden Folgebeweise seien unverwertbar. Der Hausdurchsu- chungsbefehl datiere vom 7. Oktober 2020 und stütze sich ausschliesslich auf nicht näher spezifizierte Hinweise aus der Bevölkerung. In den Akten fänden sich keine internen Protokolle oder anderweitigen Dokumentationen, in welchen sich die De- tails zu diesen Hinweisen aus der Bevölkerung ergäben. Dies genüge nicht, um ei- nen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 StPO zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1.). Es hätte nie ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen werden dürfen, was zur relativen Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO führe. Weil es sich um einen angeblichen Verkauf von Kleinstmengen Mari- huana handle, führe dies nicht zur ausnahmsweisen Verwertbarkeit der Beweismit- tel, da augenscheinlich kein schweres Delikt vorliege. Vielmehr liege ein unzulässi- ges Vorgehen im Sinne einer sog. fishing expedition vor, was eine Unverwertbar- keit der Beweismittel zur Folge habe – mit Fernwirkung auch auf die anschliessend auf dieser Grundlage erhobenen Beweise (mit Hinweis auf das Urteil des Oberge- richts Zürich SB200073-O/U/cwo vom 2. Oktober 2020; pag. 972). Von einer verpönten Beweisausforschung (fishing expedition) spricht man, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Ergebnisse einer fishing expedition sind nicht verwertbar (BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Zwangsmassnahmen wie eine Hausdurchsuchung erfordern gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO u.a. einen hinreichenden Tatverdacht. Ein hinreichender Tatverdacht 8 ist auch die Voraussetzung zur Eröffnung eines Strafverfahrens und kann sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eige- nen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Der notwendige Verdachtsgrad bemisst sich gemäss Botschaft zur StPO nach der Eingriffsschwere der jeweiligen Massnahme (BBl 2006 1085, 1216). Dem Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 ist einleitend zu entnehmen, dass die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung erhalten habe, wonach in der E.________(Lokal) Marihuana (THC >1%) verkauft werde. Aufgrund dieser Infor- mationen sei die E.________(Lokal) am 15. Oktober 2020 ab 15:15 Uhr zivil über- wacht worden (pag. 22). Auch der Hausdurchsuchungsbefehl vom 7. Oktober 2020 – ausgestellt somit rund eine Woche vor der Durchsuchung selber, gleichzeitig mit der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Unbekannt (pag. 1) – nennt als An- fangsverdacht «Hinweise aus der Bevölkerung» (pag. 204 f.). Weitere Angaben zu diesen Meldungen sind den amtlichen Akten nicht zu entnehmen. Vorab ist festzuhalten, dass Polizeirapporte nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ein Beweismittel darstellen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Auch wenn die Meldungen aus der Bevölkerung nicht weiter dokumentiert sind, darf somit davon ausgegangen werden, dass der Polizei solche zugingen. Im Zusammenhang mit der Durchsu- chung eines öffentlich zugänglichen Coffeeshops, welcher mit CBD-Produkten handelt, dürften solche Hinweise die Schwelle des hinreichenden Tatverdachts nach Ansicht der Kammer erreichen. Hinzu kommt insbesondere, dass die Polizei vor effektivem Betreten und Durchsuchen der Bar am 15. Oktober 2020 ab Ge- schäftsöffnung um 16:00 Uhr während rund einer Stunde mindestens 27 Personen beim Betreten des Eingangsbereichs der Bar beobachten konnte, wobei 11 Perso- nen die Bar wenige Minuten nach dem Betreten wieder verliessen. Drei davon wur- den polizeilich angehalten und führten deliktisch relevantes Marihuana (THC >1%) mit sich. F.________ war einer von ihnen und gab unmittelbar danach gegenüber der Polizei als selber Beschuldigter zu Protokoll, dass er das sichergestellte Mari- huana vom Geschäftsführer der E.________(Lokal) gekauft habe (pag. 171 Z. 34 ff. und Z. 42 ff.), zwei Wochen zuvor habe er ebenfalls (deliktisches) Marihu- ana in der Bar gekauft, jedoch von einem anderen Chef (pag. 171 Z. 64 ff.). Der hinlängliche Tatverdacht betreffend deliktischen Drogenhandel in der Bar hatte sich somit vor Beginn der Hausdurchsuchung sogar noch verdichtet. Es besteht so kein Zweifel an den erfüllten Voraussetzungen der Zwangsmassnahme. Ein Hausdurch- suchungsbefehl lag vor und dieser war dem Beschuldigten auch ordnungsgemäss eröffnet worden (vgl. pag. 207). Von einer fishing expedition kann keine Rede sein. Die Ermittlungen wurden ganz offensichtlich nicht planlos getätigt, korrelieren die Ergebnisse doch mit dem ursprünglichen Tatverdacht. Aus dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des Obergerichts Zürich lässt sich im Übrigen nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Im erwähnten Fall wurde – anders als vorliegend – gar kein Durchsuchungsbefehl ausgestellt, son- dern argumentiert, es handle sich nicht um eine Hausdurchsuchung. Ferner ver- weigerten die Polizisten in Bezug auf den Ursprung des Tatverdachts die Aussage. 9 Die Rüge der Verteidigung ist unbegründet. Auf die Ergebnisse der Hausdurchsu- chung und die darauf gestützten Folgebeweise kann abgestützt werden. 9.3 Verwertbarkeit der Aussagen von Q.________ und P.________ 9.3.1 Vorbringen des Beschuldigten Bereits mit Eingabe vom 15. Februar 2022 hatte die Verteidigung angekündigt, dass sie die Aussagen der beiden Auskunftspersonen ohne Wahrung des Konfron- tationsrechts, d.h. ohne parteiöffentliche Einvernahme durch das Gericht, als un- verwertbar erachte (pag. 567). Anlässlich der Vorfragen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte sie ihre diesbezüglichen Bedenken mit der Ergän- zung, dass bei den erfolgten Einvernahmen auch kein Übersetzer zugegen gewe- sen sei (pag. 688). Die Unverwertbarkeit der Aussagen wurde schliesslich nach durchgeführtem Beweisverfahren von der Verteidigung anlässlich des vorinstanzli- chen Plädoyers (pag. 844) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2025 (pag. 970) auch formell geltend gemacht. Zur Begründung führte die Verteidigung vorinstanzlich aus, formell sei bereits im Oktober 2020 bei der Polizei eine parteiöffentliche Einvernahme der Zeugen bean- tragt worden. Dies habe nicht stattgefunden. Die bestehende Einvernahme sei da- her schon im Grundsatz nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Ein Verzicht auf die Wiederholung sei gemäss Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt möglich. Damals, im Jahre 2020, seien nicht genügend zumutbare Anstrengungen seitens der Behörden unternommen worden, um die Zeugen vorzuladen. Die von den Zeu- gen R.________ (recte wohl P.________, vgl. pag. 191) und Q.________ angege- bene Adresse habe dem Bundesasylzentrum entsprochen. Es sei daher klar, dass die Einvernahmen unverzüglich hätten durchgeführt werden müssen. Es habe zu- dem keine Ausschreibung der Zeugen stattgefunden. Damit seien die notwendigen Vorkehrungen nicht getroffen worden (pag. 845 f.). Oberinstanzlich erklärte die Verteidigung die Aussagen von Q.________ und P.________ für unverwertbar. Dies habe die Vorinstanz auch so festgehalten, je- doch anschliessend trotzdem darauf abgestellt. Aus den Kurzeinvernahmeprotokol- len gehe hervor, dass ein Polizist, dessen Muttersprache mutmasslich nicht Französisch sei, die Befragung von Personen durchgeführt habe, die ebenfalls nicht Französisch, sondern Arabisch als Muttersprache hätten. Damit sei unklar, wie die Fragen formuliert und von den Befragten verstanden worden seien. Ferner seien wesentliche Fragen – etwa wo und von wem das sichergestellte Marihuana gekauft worden sei – überhaupt nicht gestellt worden (pag. 970). 9.3.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Einvernahmen von Q.________ und P.________ als verwertbar. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Befragungen nicht in französischer Sprache durchgeführt worden seien. Es habe sich um einfache Kurz- befragungen gehandelt, bei denen beide Auskunftspersonen auf eine Übersetzung verzichtet hätten, eine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 StPO sei so nicht ersichtlich. Betreffend die Verletzung des Konfrontationsanspruches hielt die Vorinstanz fest, dass sie dieses Versäumnis erkannt, eigens dazu das Verfahren abgetrennt, zu ei- 10 ner neuen Verhandlung vorgeladen und beide Personen zur Aufenthaltsnachfor- schung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben habe, was sich jedoch nicht als zielführend erwiesen habe. Die Polizei habe nicht damit rechnen müssen, dass beide Personen innert knapp zwei Wochen nicht mehr auffindbar sein würden, weshalb die nicht rechtzeitige Wahrnehmung der Rechte der beschuldigten Person nicht den Behörden anzulas- ten sei. Da dem Beschuldigten hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, die Aussagen in Zweifel zu ziehen, seien diese in einer sorgfältigen Beweiswürdigung verwertbar – vorausgesetzt, ein Schuldspruch stütze sich nicht einzig auf diese beiden Einvernahmen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 874 ff.). 9.3.3 Theoretische Grundlagen zum Konfrontationsanspruch Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befra- gen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschul- digte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hin- reichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; mit Hinweisen). Dem Konfronta- tionsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2). Von einer direkten Konfrontation der be- schuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Be- fragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontati- onsrechts dringend notwendig ist (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Kon- frontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn zum Bei- spiel die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachfor- schungen unauffindbar bleiben. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage er- fordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit di- versen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR). 9.3.4 Erwägungen der Kammer Die Einschätzungen der Vorinstanz sind zutreffend und überzeugend, die Kammer kann sich diesen vorbehaltslos anschliessen. Die beiden angehaltenen Personen Q.________ und P.________ wurden an Ort und Stelle mittels Kurzprotokoll praktisch gleichzeitig (Q.________ 19:10 Uhr, P.________ 19:08 Uhr), aber getrennt durch die Polizei einvernommen (pag. 194 f. und 196 f.). Beide wurden als Beschuldigte einvernommen, über ihre Rechte und 11 Pflichten belehrt und abschliessend eine Verzeigung und die Möglichkeit eines Strafbefehls in Aussicht gestellt (pag. 194 f.; pag. 196 f.). Bei beiden wurde Französisch als Verhandlungssprache vermerkt und zumindest bei P.________ angekreuzt, dass die Einvernahme auch in dieser Sprache erfolge (pag. 196). Dass das Kreuz bei Q.________ fehlt, dürfte ein Versehen sein, gibt es doch keinerlei Hinweise, dass die Befragung in einer anderen Sprache durchgeführt wurde als Französisch (Muttersprache war Arabisch). Einzig die einmalige Erwähnung der Verhandlungssprache Deutsch im Berichtsrapport vom 20. Oktober 2020 könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Befragung auf Deutsch erfolgte (pag. 21; jedoch im Anzeigerapport wieder korrigiert; pag. 54). So oder anders wurde Q.________ ausdrücklich gefragt, ob er auf einen Übersetzer verzichte, was er bejahte (pag. 194). Die Einwendungen hinsichtlich sprachlicher Schwierigkeiten sind des- halb nicht zu hören. Befragt wurde zudem zu einem relativ einfachen Sachverhalt. Der Kanton Bern ist bekanntlich zweisprachig. Für Mitarbeitende der Kantonspoli- zei Bern sind Grundkenntnisse der französischen Sprache Voraussetzung (mind. Niveau A1-A2). Hinweise auf Missverständnisse bei den konkreten Befragungen liegen nicht vor. Es ist zutreffend, dass sowohl Q.________ als auch P.________ ein Bundes- asylzentrum als Wohnadresse angaben. Alleine dieser Umstand führt aber noch nicht dazu, dass behördenseitig nach durchgeführter Kurzbefragung mit einem um- gehenden Untertauchen der einvernommenen Person hätte gerechnet werden müssen, insbesondere wenn die möglichen Vorwürfe gegen sie aus ihrer Anhal- tung derart geringfügig sind wie vorliegend (Erwerb und Besitz von 5.1 g Marihuana Eigenbedarf). Die Sache wurde polizeiseitig umgehend an die Hand genommen und nach der Aufnahme der Erstaussagen eine weitere Einvernahme auf den 2. November 2020 anberaumt. Es darf nicht vergessen werden, dass die Polizei in dieser Sache sofort sehr umfangreiche und zeitintensive Ermittlungen mit diversen Hausdurchsuchungen, Einvernahmen, Auswertungsaufträgen etc. tätigte (vgl. Be- richtsrapport, pag. 20 ff.). Zudem musste – eben gerade für die Wahrung der Par- teiöffentlichkeit – eine Terminabsprache mit der Verteidigung erfolgen (vgl. pag. 849 f.). All dies spricht gegen eine realistische Verwirklichung einer sofortigen parteiöffentlichen Einvernahme nur wenig später. Dass die Polizei die Einvernahme der beiden angehaltenen Gäste und in eigener Sache Beschuldigten erst 18 Tage später durchzuführen beabsichtigte, kann ihnen unter diesen Gesamtumständen und aus damaliger Sicht nicht als Versäumnis vorgeworfen werden. Ausserdem hätte wohl auch eine frühere Vorladung von Q.________ und P.________ nicht zur Verwirklichung der parteiöffentlichen Einvernahmen geführt. Aus den Akten ergibt sich der genaue Zeitpunkt des Untertauchens nicht, sie hätten genau so gut unmit- telbar nach er polizeilichen Anhaltung vom 15. Oktober 2020 verschwunden sein können. Erst später im Verfahren rückten die Erstaussagen von Q.________ und P.________ näher in den Fokus. Dies wurde anlässlich des ersten Termins der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt und so wurden umgehend entspre- chende Massnahmen getroffen (Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschul- digten, pag. 689; mehrfache Ausschreibung der beiden Zeugen im RIPOL / SIS, pag. 772 f., 775 f., 801 f., 804 f.). Damit wurde behördenseitig der bundesgerichtli- 12 chen Anforderung an die «angemessenen Nachforschungen» hinlänglich Genüge getan. Die Voraussetzungen zur Verwertbarkeit trotz fehlender Konfrontation sind somit vorliegend erfüllt: Behördenseitig wurde alles unternommen, um die Personen für eine Konfrontationseinvernahme ausfindig zu machen. Zudem ist ihre Aussage (je- denfalls im Zusammenhang mit den hier noch interessierenden Tatvorwürfen) nicht das einzig belastende Beweismittel gegen den Beschuldigten. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, sind die Aussagen somit verwertbar und dürfen im Rahmen ei- ner sorgfältigen Beweiswürdigung zur Begründung eines Schuldspruchs beigezo- gen werden, soweit sich dieser nicht einzig auf diese beiden Einvernahmen ab- stützt. 10. Würdigung durch die Vorinstanz 10.1 Besitz zwecks Veräusserung Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte das in der E.________(Lokal) sichergestellte Marihuana zum Zweck des Verkaufs besass. Dabei stützte sie ihre Feststellung zunächst auf die sich aus den Begleitumständen ergebenden Anhaltspunkte. So lagen zunächst Hinweise aus der Bevölkerung vor, wonach in der E.________(Lokal) Marihuana verkauft werde, anschliessend sei die Bar überwacht und mehrere Personen mit Marihuana vor und in der Bar angehal- ten worden, diese hätten im Wesentlichen ausgesagt, dass sie das Marihuana in der E.________(Lokal) (vom Geschäftsführer) gekauft hätten. Der Beschuldigte sei anlässlich der Hausdurchsuchung mit einem Schälchen mit 6.5 Gramm Marihuana vor sich an der Theke angehalten worden. Die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach dieses zu seinem Eigenkonsum diene und er es genau an diesem Tag aus- nahmsweise in die Bar mitgebracht haben soll, erachtete die Vorinstanz als Schutzbehauptung, zumal sie die Menge als grösser einstufte, als was ein Gele- genheitskiffer an einem Abend konsumiere und nicht ersichtlich sei, warum das Marihuana offen in einer Schale sowie in einem Tupperware gelagert worden sei (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 878 f.). 10.2 Veräusserung von 5 g brutto Marihuana an F.________ Auch hinsichtlich der Veräusserung von 5 Gramm brutto Marihuana an F.________ erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Dabei stellte sie im Wesentlichen auf dessen Aussagen ab, welche sie als detailliert und konstant sowie mit den polizeilichen Beobachtungen übereinstimmend erachtete (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 881). 10.3 Weitere Vorwürfe In Bezug auf P.________ und Q.________ erachtete die Vorinstanz den Sachver- halt (im Sinne einer weiteren Verkaufshandlung) als nicht erstellt, da sich dieser ausschliesslich auf ihre infolge fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten un- verwertbaren Aussagen abstütze (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 881 f.). 13 Gleiches erwog sie in Bezug auf die angeklagte Mittäterschaft. Es fehle am Nach- weis für das gegenseitige Einvernehmen betreffend den Verkauf durch M.________ an F.________, weswegen sie die Mittäterschaft verneinte (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 882). Diese Einschätzung gibt zu keinerlei weiteren Ausführungen Anlass. Auf Grund des Verschlechterungsverbots darf vorliegend so oder anders kein schärferer resp. gar weiterer Schuldspruch oder eine Strafverschärfung erfolgen. 11. Erwägungen der Kammer Vorab kann festgehalten werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz sorgfältig und zutreffend sind und dass sich die Kammer diesen vollumfänglich anschliessen kann. Nachfolgend ist ergänzend und teilweise wiederholend Folgendes festzuhal- ten: 11.1 Ausgangslage Nachdem die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung erhalten hatte, erfolgte am 15. Oktober 2020 eine Observation und anschliessende Hausdurchsuchung der E.________(Lokal) an der O.________(Strasse) in Bern. Zwischen 16:00 und 17:00 Uhr wurden 27 Personen beobachtet, wie sie die Bar betraten. Davon ver- liessen 11 Personen die Bar bereits nach wenigen Minuten wieder. Drei Personen wurden polizeilich kontrolliert, alle führten Marihuana mit sich (pag. 22). S.________ wurde um ca. 16:30 Uhr an der Bushaltestelle «T.________» angehal- ten, nachdem er durch die Polizei beobachtet worden war, wie er Marihuana an ei- ne andere Person, R.________, übergab. Diesbezüglich zeigte er sich geständig (pag. 187 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt, dass er beobachtet worden sei, wie er die E.________(Lokal) eine halbe Stunde zuvor betreten und fünf Minuten danach wieder verlassen habe, erklärte er, dort gewesen zu sein, um «einen zu rauchen» (pag. 187 Z. 57 ff.). Er gab jedoch an, das Marihuana bereits vor Betreten der Bar in seinem Besitz gehabt zu haben (pag. 187 Z. 63 f.; pag. 188 Z. 77 f.) und dieses im U.________ (Lokal) gekauft zu haben (pag. 188 Z. 77 f.). R.________ wurde ebenfalls angehalten und polizeilich befragt. Er bestätigte über- einstimmend, das bei ihm sichergestellte Marihuana von seinem Kollegen S.________ erhalten zu haben (pag. 192 Z. 21, Z. 38). Im Widerspruch zu dessen Aussage erklärte er jedoch, S.________ habe das Marihuana in der E.________(Lokal) gekauft (pag. 192 Z. 61 f.). Er, R.________, habe es für CBD- Hanf gehalten (pag. 192 Z. 22). Eine konkrete Person, von der das Marihuana ge- kauft worden sein soll, konnte er nicht benennen, diese habe er nicht gesehen (pag. 192 Z. 64 f., Z. 70 f.). F.________ gab zu Protokoll, er habe das bei ihm sichergestellte Marihuana in der E.________(Lokal) erworben (pag. 171 Z. 34 ff.). Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Hausdurchsuchung der E.________(Lokal) wurden 14,8 Gramm brutto Marihuana in einem Tupperware- Behälter auf der Bartheke sowie 6,5 Gramm brutto in einer Schale bei der Bar si- 14 chergestellt. Zudem wurden eine Grammwaage und mehrere Plastiksäcklein be- schlagnahmt (pag. 211; pag. 304). Bei fünf Gästen wurden Effektenkontrollen durchgeführt. Dabei konnten bei P.________ und Q.________ insgesamt 5,1 Gramm brutto Marihuana sicherge- stellt werden (pag. 23). Beide gaben an, das Marihuana gemeinsam für CHF 35.00 in der E.________(Lokal) gekauft zu haben (pag. 194 ff.). Der Beschuldigte wurde bei der Hausdurchsuchung der Bar auf dem Stuhl an der Theke angehalten, wobei sich die Tupperware mit 14.8 Gramm brutto Marihuana vor ihm befand (pag. 44; pag. 836 Z. 34 ff.). Am selben Tag wurde in der Wohnung des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ein Säckchen mit 4 Gramm brutto Marihuana, ein Glas mit 8.2 Gramm netto Marihuana und ein Glas mit 2 Gramm netto Marihuana sichergestellt (pag. 222). Das sichergestellte Marihuana von F.________ sowie jenes aus dem Tupperware- Behälter wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern analysiert. Beim Marihuana von F.________ wurde ein THC-Gehalt von 17 % (± 2,5 %), bei demjenigen aus dem Tupperware-Behälter ein Gehalt von 16 % (± 2,5 %) festge- stellt (pag. 56 und 74). 11.2 Veräusserung an F.________ Fraglich und zu prüfen ist im ersten Schritt, ob der Beschuldigte ca. 5 Gramm brut- to Marihuana an F.________ verkauft hat. Gegebenenfalls ist dies auch ein (weite- res) Indiz dafür, dass das restliche in der E.________(Lokal) sichergestellte Mari- huana zum Verkauf bestimmt war. Die Aussagen von F.________ sind glaubhaft. Er beschrieb, dass er zur Theke ge- gangen und vom Geschäftsführer, dem Mann hinter der Theke, bedient worden sei. Er habe nach «Gras» gefragt, was der Beschuldigte mit Kopfnicken bestätigt habe. Dieser habe genau gewusst, was er gewollt habe, und habe unter die Theke gegrif- fen, welche für die Kunden nicht einsehbar sei, um ein Papiersäcklein mit Marihua- na hervorzunehmen (pag. 171 Z. 34 ff.). Als Preis nannte F.________ konstant CHF 40.00 (pag. 171 Z. 66; pag. 175 Z. 47), welchen er mit zwei 20er Noten be- zahlt habe (pag. 176 Z. 66), das Marihuana sei gewogen und anschliessend in ein Säcklein verpackt worden (pag. 176 Z. 58). Auffällig sind dabei die Details seiner Beschreibung (Kopfnicken [pag. 171 Z. 36], «Wusste genau, was ich wollte» [pag. 171 Z. 37]), wie überhaupt die Art und Weise der Schilderung. Dies spricht nach Ansicht der Kammer dagegen, dass er den Kauf im Sinne einer Schutzbe- hauptung lediglich erfunden hat, um von einer eigenen Dealertätigkeit abzulenken, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wurde. Es bestünde zwar noch die theoretische Möglichkeit, dass er den Verkauf von CBD-Hanf, statt deliktischen Hanfs geschildert hat. Er selber hat aber konstant an- gegeben, kein CBD, sondern nur THC-haltiges Marihuana zu konsumieren (pag. 171 Z. 44 f.; pag. 177 Z. 143 ff.). Dagegen spricht auch der Umstand, dass er unmittelbar nach Verlassen des Lokals lediglich mit deliktischem Marihuana ange- 15 halten wurde (vgl. pag. 170 Z. 15 ff.), welches sich zudem in einem Plastiksäck- chen befand, wie sie auch in der Bar beschlagnahmt wurden (vgl. pag. 23). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht sodann seine überschiessende Selbstbelastung. Er gab spontan und ohne Not an, bereits zwei Wochen zuvor in der E.________(Lokal) Marihuana erworben zu haben (pag. 171 Z. 50), und dass er ca. 1-2 Joints pro Woche rauche (pag. 172 Z. 84). Darüber hinaus zeigte er sich einsichtig über sein eigenes Fehlverhalten (pag. 171 Z. 25, pag. 172 Z. 90, pag. 178 Z. 158 f.). Auch belastete er den Beschuldigten nicht übermässig, wie es zu erwarten wäre, wenn er von sich hätte ablenken wollen. Er gab an, dass ihm keine anderen Drogen angeboten worden seien und er auch niemand anderes ge- sehen habe, der etwas gekauft habe (pag. 172 Z. 74 ff.). Sodann erklärte er, nur einmal beim Beschuldigten Marihuana gekauft zu haben (pag. 177 Z. 108 f.), und dass ihm beim Kauf zwei Wochen zuvor ein anderer Mann Marihuana verkauft ha- be (pag. 171 Z. 50 und Z. 64). Dies lässt sich mit der Aussage des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen, wonach er und Herr M.________ sich bei der Arbeit in der E.________(Lokal) abgewechselt hätten (pag. 91 Z. 176 ff.). F.________ identifizierte den Beschuldigten und M.________ schliesslich anläss- lich einer Fotovorweisung, den Beschuldigten korrekterweise als den anwesenden Geschäftsführer vom 15. Oktober 2020 (pag. 176 Z. 88 i.V.m. pag. 180; pag. 176 Z. 95 i.V.m. pag. 182). Wie bereits erörtert bestehen keine Hinweise dafür, dass die Polizei F.________ vorgängig Bilder des Beschuldigten und M.________ gezeigt hätte. M.________ wurde wegen Verkaufs von Marihuana an F.________ denn auch rechtskräftig verurteilt (vgl. pag. 489 ff. und pag. 673). Es hätte für ihn nach der Anhaltung vom 15. Oktober 2020 kein Grund bestanden, neben dem Beschul- digten auch M.________ noch zu implizieren, wenn es lediglich darum gegangen wäre, von einer eigenen Dealertätigkeit vom 15. Oktober 2020 ablenken zu wollen. Hinweise darauf, dass statt des Beschuldigten an jenem Tag F.________ der ei- gentliche Dealer in der E.________(Lokal) war, wie die Verteidigung behauptet, gibt es nicht. Auch die Aussagen von V.________ weisen nicht darauf hin. So gab dieser zwar an, einen etwa 40-jährigen Dealer arabischer Herkunft im Fumoir be- obachtet zu haben (pag. 199 Z. 20 ff., Z. 29 und Z. 57), welcher mit «W.________» angesprochen worden sei (pag. 200 Z. 69 ff.). Jedoch sagte er auch aus, dass er selber am 15. Oktober 2020 sicher nicht in der Bar gewesen sei (pag. 201 Z. 116), und dass er den [beschriebenen] Verkäufer lediglich Anfang Oktober beobachtet habe (pag. 200 Z. 107 f.). Bei der grossen Anzahl Kunden der E.________(Lokal) und der beachtlichen Zeitlücke dieser Beobachtung zum Tatzeitpunkt lässt sich daraus jedenfalls kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch F.________ ableiten. In den Aussagen von F.________ finden sich kleinere Widersprüche. So gab er an- lässlich seiner Erstaussage an, der Beschuldigte habe das Marihuana aus einem Papiersäcklein genommen und ihm anschliessend verkauft (pag. 171 Z. 39). Pa- piersäckchen wurde jedoch in der E.________(Lokal) nicht sichergestellt. Der Dro- genhanf befand sich zudem nicht in einem Sack, sondern in einer Tupperware und einer Schale (pag. 211). Bei der zweiten Einvernahme vom 2. November 2020 sag- te F.________ sodann aus, er habe nicht gesehen, in welchem Behältnis das Mari- 16 huana aufbewahrt worden sei (pag. 177 Z. 154 f.). Dieser Widerspruch lässt nach Ansicht der Kammer jedoch den Rest des geschilderten Ablaufs nicht als unglaub- haft erscheinen, da er leidglich Nebensächlichkeiten und nicht das Kerngeschehen betrifft. Ausserdem handelt es sich aus der damaligen Perspektive von F.________ um ein unwichtiges Detail. Er musste nicht davon ausgehen, dass die Verpackung der Drogen später wichtig sein könnte. Die Verwechslung im Protokoll zwischen Papier- und Plastiksäckchen (solche wurden im der E.________(Lokal) gefunden) lässt sich sodann plausibel durch sprachliche Hindernisse erklären. So wurde die Einvernahme trotz Muttersprache Urdu im Einverständnis mit dem Beschuldigten in Englisch und ohne Beizug einer Übersetzung durchgeführt (vgl. pag. 170 Z. 2 ff.). Dass dabei Papier- statt Plastiksäckchen auf Deutsch notiert (resp. rückübersetzt) wurde, erscheint kein Nachweis für eine ursprünglich widersprüchliche Aussage. Nach dem Gesagten ist kein Motiv erkennbar, weshalb F.________ den Beschul- digten und M.________ zu Unrecht des Drogenhandels bezichtigen sollte. Seine Aussagen erscheinen auch der Kammer glaubhaft, so dass darauf abgestellt wer- den kann, zumal sie sich auch mit den objektiven Beweismitteln – insbesondere den in der Bar gefundenen Plastiksäckchen und dem sichergestellten Marihuana – in Einklang bringen lassen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich hingegen als wenig glaubhaft. So versuchte er bereits anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 16. Oktober 2020, die Schuld auf andere zu schieben. Auf Vorhalt, S.________ habe ausge- sagt, das Marihuana in der E.________(Lokal) vom Geschäftsführer gekauft zu ha- ben, machte er geltend, dass sich bereits früher Angestellte von ihm als Geschäfts- führer ausgegeben hätten, so etwa X.________ (pag. 86 Z. 215 ff.). Auf Nachfrage räumte er jedoch ein, dieser sei am fraglichen Tag nicht vor Ort gewesen (pag. 86 Z. 219 ff.). Auf Frage, wer als Geschäftsführer gemeint sein könnte, reagierte er ausweichend. Er spekuliere nicht gerne (pag. 86 Z. 230 ff.). Auf Vorhalt, dass er am 15. Oktober 2020 alleine als Geschäftsführer vor Ort gewesen sei, gab er einerseits an, dass es Interpretationssache sei, wie man sich den Geschäftsführer vorstelle, und andererseits könne er nicht kontrollieren, was in seinem Betrieb alles vor sich gehe. Schliesslich machte er geltend, er habe mit dem Verkauf von CBD nicht nur Freunde gemacht, gewisse Personen würden versuchen, seinen Ruf zu schädigen und deshalb Falschaussagen machen (pag. 88 Z. 324 ff.). Anlässlich seiner vierten Einvernahme vom 16. März 2021 wurde ihm vorgehalten, dass F.________ ihn in einer Fotovorweisung zweifelsfrei wiedererkannt und angegeben habe, von ihm THC-haltiges Marihuana gekauft zu haben. Darauf meinte der Beschuldigte, ihm sei zu Ohren gekommen, dass in der Bar gedealt worden und dabei der Name W.________ gefallen sei (pag. 111 Z. 321 ff.), bzw. dass ein W.________ in seiner Bar Marihuana verkauft habe (pag. 112 Z. 362 f.). Zudem gab er an, er habe erfah- ren, dass neben W.________ wohl noch andere Personen in seinem Lokal dealen würden (pag. 112 Z. 396 ff.). Den Vorwurf, dass F.________ selbst der Dealer ge- wesen sei, wiederholte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 840 Z. 14 f.) und der Berufungsverhandlung (pag. 992 Z. 24 f.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als ausweichend, widersprüchlich und wenig konsistent. Sie überzeugen nicht und vermögen insbesondere nicht, die Belastung durch die glaubhaften Aussagen von F.________ zu relativieren. Die 17 Kammer erachtet es infolgedessen mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Be- schuldigte am 15. Oktober 2020 ca. 5 Gramm brutto Marihuana für CHF 40.00 an F.________ verkauft hat. 11.3 Besitz zwecks Veräusserung Der Beschuldigte hat wie bereits erwähnt nie bestritten, Besitzer der sichergestell- ten 21.3 Gramm brutto deliktisch relevanten Marihuanas zu sein (pag. 89 Z. 362). Dies wäre angesichts der erdrückenden Beweislage (Feststellung in crimine fla- granti; vgl. pag. 89 Z. 259 ff.; pag. 836 Z. 34 ff.) auch gar nicht sinnvoll gewesen. Er hat jedoch stets geltend gemacht, die Drogen seien für seinen Eigenkonsum be- stimmt gewesen. So machte er während des Verfahrens immer wieder geltend, dass das Bruttoge- wicht der sichergestellten 21,3 Gramm Marihuana netto weniger als zehn Gramm betrage (pag. 108 Z. 196; pag. 837 Z. 38; pag. 991 Z. 37 ff.), augenscheinlich um sich eher auf eine geringfügige Menge berufen zu können. Auf Vorhalt, dass das Institut für Rechtsmedizin aus der Hausdurchsuchung in der E.________(Lokal) 12 Gramm netto analysiert habe – was den 14,8 Gramm Bruttogewicht in der Tup- perware entspreche – und somit von brutto zu netto nicht nahezu die Hälfte des Gewichts entfalle, erklärte der Beschuldigte ausweichend, er könne dies nicht hin- reichend beurteilen (pag. 992 Z. 1 ff.). In diesem Sinne wirkt seine Kernaussage stark bagatellisierend. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen zu seinem Konsum- verhalten laufend zu seinen Gunsten anpasste. So gab er anlässlich seiner Einver- nahme vom 16. Oktober 2020 noch an, etwa zwei Mal pro Jahr [deliktisches] Mari- huana zu konsumieren, CBD hingegen täglich (pag. 93 Z. 558 ff.). Auf Vorhalt, dass die sichergestellte Menge bei einem halbjährlichen Konsum für die nächsten 20 Jahre ausreichen würde (pag. 108 Z. 189 ff.), meinte er, dass er auch manch- mal fünf, sechs, sieben, acht Joints nacheinander konsumiere (pag. 109 Z. 219 ff.) und er pur rauche (pag. 109 Z. 217). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er sodann seine Aussage, dass er zwei Mal pro Jahr [deliktisches] Ma- rihuana rauche, dann jedoch gerade zwei bis acht Joints (pag. 837 Z. 38 f.). Obe- rinstanzlich führte er aus, aus dem sichergestellten Marihuana, welches netto etwa zehn Gramm betrage, hätte man maximum zehn Joints machen können oder viel- leicht acht (pag. 991 Z. 37 ff.). Während er bei der Staatsanwaltschaft keine Anga- ben zur Grösse seiner Joints machen konnte (pag. 108 Z. 197 f.; pag. 109 Z. 215 ff.), sagte er vor Obergericht implizit aus, dass er darin ein Gramm oder mehr Mari- huana verbaue (pag. 991 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte versuchte somit offensichtlich auch, seinen eigenen Konsum zwar vage zu halten (zwei bis acht Joints), aber doch genügend hoch, um das sichergestellte Marihuana als Eigenkonsum ausge- ben zu können (1 Gramm pro Joint; Konsum alle zwei Monate). Dieses Aussage- verhalten wirkt kalkuliert und wenig glaubhaft. Auch die Behauptung, es sei eine einmalige Sache gewesen, dass er [deliktisches] Marihuana zum Eigenkonsum in die Bar mitgebracht habe (pag. 836 Z. 42; pag. 992 Z. 19) – zufälligerweise auch noch genau am Tag der Razzia –, erscheint als unglaubhaft. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte beabsichtigte, das in der E.________(Lokal) 18 sichergestellten Marihuana zu veräussern. Diese Annahme wird im Weiteren auch durch folgende Indizien gestützt: Neben dem Umstand, dass der Verkauf von Marihuana durch den Beschuldigten an F.________ als erstellt gilt (vgl. Ziff. 11.2 hiervor) und auch R.________ angab, F.________ habe das bei ihm sichergestellte Marihuana in der Bar gekauft (pag. 192 Z. 61 f.), wurde anlässlich der Hausdurchsuchung auch bei den Bargäs- ten Q.________ und P.________ deliktisches Marihuana sichergestellt (pag. 23). Q.________ gab der Polizei gegenüber an, er habe zusammen mit P.________ für CHF 35.00 Marihuana gekauft. Er kaufe das Marihuana in der E.________(Lokal) (pag. 195). P.________ gab seinerseits übereinstimmend an, er habe den bei ihm gefundenen Joint in der Bar durch seinen Kollegen gekauft und ihm dafür CHF 25.00 gegeben. Q.________ sei dann an die Bar gegangen und habe für glaublich CHF 35.00 Marihuana gekauft, welches sie dann in der Bar geraucht hät- ten (pag. 196 f.). Diese Aussagen erscheinen glaubhaft. Es ist kein Grund ersicht- lich, weshalb Q.________ bezüglich des Kaufs am Bartresen falsche Angaben hät- ten machen sollen. Im Übrigen passt die Aussage von Q.________, wonach im Zu- sammenhang mit dem Kauf nicht immer die gleiche Person in der Bar sei (pag. 195), zur Aussage von F.________ und dem Beschuldigten selbst, wonach M.________ und der Beschuldigte sich in ihren Schichten abgetauscht hätten (pag. 171 Z. 50 und Z. 64; pag. 91 Z. 176 ff.). Ferner stellen auch die sichergestellten Plastiksäckchen ein Indiz dafür dar, dass das bei F.________, S.________ und Q.________ sichergestellte Marihuana aus ein und derselben Quelle stammt, nämlich vom Beschuldigten. Eine Rolle dieser Plastiksäckchen wurde bei der Hausdurchsuchung neben der Grammwaage auf der Barinsel aufgefunden (pag. 211 und 110 Z. 284). In genau solchen Säckchen befand sich auch das bei der Effektenkontrolle der Bar-Gäste gefundene Marihua- na (vgl. pag. 23; pag. 171 Z. 30 f.; pag. 188 Z. 71 ff. [«Chräschiseckli», statt der im Drogendetailhandel üblichen Minigrips]; pag. 195). Für den Verkauf von CBD ver- wendet der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nur verschweisste Faltbeutel (pag. 986 Z. 44 ff.: «Grips, also nicht klassische, durchsichtige Minigrips, sondern es sind schwarze oder grüne Faltbeutel, welche nicht lichtdurchlässig sind und die- se waren versiegelt. Jedes wird mit dem Vakuumgerät oben dran zugeschweisst. Also wenn man den Beutel öffnet, muss man zuerst oben dran das abreissen, sonst kann man gar nichts herausnehmen aus dem Beutel.»). Betreffend der si- chergestellten Plastiksäckchen auf der Barinsel gab der Beschuldigte hingegen an, diese Säcklein habe er früher einfach gebraucht für Süssigkeiten. Heute gebe er sie den Leuten auch so mit, wenn sie etwas gekauft hätten, anders als in Grips [Druckverschlussbeuteln] (pag. 87 Z. 301 ff.). Nach Durchlesen des Protokolls er- klärte er, damit sei gemeint, dass wenn ihn jemand nach einem Grip frage, er ihnen keines so mit dem Kleber gebe, sondern eben so einen Pastiksack (pag. 88 Z. 307 f.). Folgte man seiner Theorie des Drittdealers, würde dies bedeuten, dass der Beschuldigte an jenem Tag eine grössere Menge leerer Plastiksäckchen an einen Kunden – den angeblichen Dealer – abgegeben hätte (dass dieser genau die glei- chen Säckchen selber mitgebracht hätte, ist zwar nicht undenkbar, wäre aber doch ein sehr grosser Zufall), sich aber nicht mehr daran erinnern konnte. Dies ist un- glaubhaft und widerspricht zudem seiner eigenen Aussage, wonach er darauf ach- 19 te, dass in seiner Bar alles «zulässig» zu und her gehe, dass er also nach gutem Wissen und Gewissen schaue, dass kein BetmG-Handel stattfinde (pag. 113 Z. 403 ff.). Somit ist die Theorie des Drittdealers wenig wahrscheinlich und er- scheint als Schutzbehauptung, dies umso mehr, als F.________ glaubhaft angab, dass auch das am Tag der Durchsuchung bei ihm sichergestellte Marihuana zunächst gewogen, dann in das Säckchen abgefüllt und schliesslich ausgegeben wurde (pag. 176 Z. 58 ff.) und dies zwei Wochen vorher genau gleich abgelaufen sei, wobei F.________ verdeutlichte, dass die beiden durch ihn identifizierten Ver- käufer an den beiden Tagen jeweils alleine hinter dem Tresen gestanden seien (vgl. pag. 176 Z. 93 ff.). In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass der Beschuldigte oberinstanz- lich bestätigte, es sei an jenem Tag eine Ausnahme gewesen, dass er deliktisches Marihuana im Geschäft gehabt habe (pag. 990 Z. 19 ff.). Er sei wegen eines To- desfalles an den Tod seines Vaters erinnert worden. Er sei etwas Laufen gegangen und dann habe ihn auf der Höhe Y.________ (Ortschaft) eine Person wegen Gras angesprochen. Weil es [selten erhältliches, stimmungshebendes] Sativa-Gras ge- wesen sei, habe er zugeschlagen und es für CHF 250.00 gekauft, sei damit in die Bar gegangen und habe es dann dort vergessen (pag. 984 Z. 24 ff.). Dies steht je- doch im Widerspruch zu seinen früheren Angaben, wonach es ein offenes Ge- heimnis sei, dass er dort [unterhalb der Theke] sein Marihuana habe (pag. 87 Z. 289 ff.), was dafürspricht, dass es an jenem Tag eben keine Ausnahme war. Hinsichtlich der Argumente der Verteidigung zu den Videoaufnahmen wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 13 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 881): A.________ machte ab einem gewissen Zeitpunkt des Verfahrens sowie an der Fortsetzungsverhand- lung wiederholt geltend, die E.________(Lokal) sei videoüberwacht und die Polizei solle die Aufnah- men sicherstellen, diese würden ihn entlasten (pag. 107, 838). Aus dem Anzeigerapport der Kantons- polizei vom 11.05.2021 ist ersichtlich, dass die Polizei dieser Frage nachging und zum Schluss kam, dass die Kameras, welche den Eingangsbereich filmten, den Verkauf vom Marihuana mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht hätten aufzeichnen können, da diese Verkäufe an der Bar stattgefunden hät- ten. Sie seien daher nicht von polizeilichem Interesse gewesen und auf die Sichtung des Videomate- rials sei verzichtet worden. Betreffend Videoaufzeichnungen im Bar- und Gästebereich habe die Poli- zei auf Videobilder, welche in anderen Ermittlungen in Zusammenhang mit der E.________(Lokal) si- chergestellt worden waren, zurückgegriffen und sei zum Schluss gekommen, dass der Marihua- nahandel auf der Kamera, welche den Kassenbereich zeige, mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu sehen gewesen wäre, da dieser ausserhalb des gefilmten Bereichs stattgefunden hätte (pag. 60). Weiter ist festzuhalten, dass auf den Kameraaufnahmen, selbst wenn der Marihuanahandel aufge- zeichnet worden wäre, nicht erkennbar gewesen wäre, ob es sich beim verkauften Produkt um Mari- huana oder CBD-Hanf gehandelt hätte. Kommt hinzu, dass A.________ die Kameraaufnahmen als Geschäftsführer der E.________(Lokal) auch selbst hätte sichern können und in Anbetracht des Ver- fahrens auch Grund dazu gehabt hätte, wenn diese Aufnahmen ihn tatsächlich entlastet hätten. Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte vor, dass der Bartresen videoüberwacht gewesen sei und man dort den von F.________ behaupteten Ablauf sowie die Ver- packungseinheit des angeblich verkauften Marihuanas erkennen könnte (pag. 985 Z. 19 ff.; pag. 986 Z. 35 ff.; pag. 987 Z. 6 ff.). Auf den Einwand, dass die Polizei den Filmbereich abgeklärt habe und der Kassenbereich nicht gefilmt werde, erwiderte er, dass der ganze Bartresen und hinten die Arbeitsfläche und damit alles gefilmt werde (pag. 986 Z. 18 ff.). Er habe die Videoaufnahmen nicht selbst eingereicht, 20 weil er die Polizei darum gebeten habe, diese sicherzustellen und er darauf vertraut habe, dass die Polizei dies mache (pag. 988 Z. 1 ff.; pag. 988 Z. 44; pag. 989 Z. 22 ff.). Er habe die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr selbst ein- reichen können, weil diese nur einen Monat gespeichert würden und es dann be- reits zu spät gewesen sei (pag. 988 Z. 5 f.). Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei ist zu entnehmen, dass die Polizei dieser Frage nachging und zum Schluss kam, die Kameras im Eingangsbereich hätten den Verkauf von Marihuana mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aufzeichnen kön- nen, da sich die Verkäufe an der Bar ereigneten (pag. 60). Den Akten ist zu ent- nehmen, dass auch der Tresenbereich teilweise videoüberwacht war. Das Sichtfeld dieser Kamera ist auf pag. 51 und 729 ersichtlich. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Position in Bezug auf dieses Sichtfeld überzeugen nicht. Er machte obe- rinstanzlich auf einmal geltend, nicht nur sei er auf pag. 44 – entgegen der dort polizeilich vermerkten Deklaration – nicht die Person auf dem Hocker, der Stand dieses Hockers auf dem Foto entspreche auch nicht dem Anhalteort, wobei er sei- nen Anhalteort im Folgenden umständlich und wortreich an einem Ort innerhalb des Sichtfelds gemäss pag. 51/729 verortet haben wollte (pag. 995 Z. 1 ff.). Er ver- suchte damit offensichtlich seinem Argument Nachdruck zu verleihen, dass man bei (rechtzeitiger) Edition der Überwachungsvideos Entlastendes hätte feststellen können, weil alle seine Handlungen am Tresen dort aufgezeichnet worden wären. Die Aussagen sind jedoch offensichtlich nachgeschoben, wirken konstruiert und stehen im Widerspruch zur Aktenlage. Der polizeilich dokumentierte Anhalteort des Beschuldigten gemäss pag. 44 (wo im Übrigen auch das Tupperware-Marihuana vor ihm auf dem Tresen gelegen hatte) lässt sich dadurch nicht in Zweifel ziehen. Dieser liegt klarerweise ausserhalb des Sichtfelds der Überwachungskamera (vgl. die Vitrine auf dem Tresen [pag. 44], welche auf pag. 51 und 729 mit Ausnahme einiger Zentimeter gänzlich durch die Barinsel verdeckt ist), was der Beschuldigte auch genau wusste. Der Polizei kann somit auch nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, sie hätte es unterlassen, einem Entlastungsbeweis rechtzeitig nachzugehen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Rüge betreffend die Videoeditionen seltsam anmutet, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte um deren Löschung innert Monatsfrist wusste. Vom anwaltlich vertretenen Beschuldig- ten wäre zu erwarten gewesen, dass er angeblich entlastende Videoaufnahmen nicht erst anlässlich seiner vierten Einvernahme im März 2021, und damit rund fünf Monate nach Eröffnung des Verfahrens, ansprechen würde. Selbst wenn er tech- nisch nicht versiert (vgl. pag. 107 Z. 133 ff.) und tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass die Aufnahmen bereits anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Po- lizei sichergestellt wurden (pag. 988 Z. 1 ff.; pag. 988 Z. 44; pag. 989 Z. 22 ff.), wä- re zu erwarten gewesen, dass er die Videoaufnahmen als Antwort auf die Vorhalte bei den Befragungen vom 16. Oktober 2020 anspräche (vgl. pag. 86 ff.). Der Be- schuldigte konnte dieses Verhalten auch oberinstanzlich nicht überzeugend be- gründen (pag. 988 f.). Insgesamt vermag der Beschuldigt aus den fehlenden Videoaufnahmen somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 21 Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass zumindest ein Teil der sichergestellten 21.3 Gramm deliktischen Marihuanas zur Veräusserung be- stimmt war. III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c) oder diese besitzt (Bst. d). Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-g BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogen- handel, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Kon- sumenten. Weil es sich bei den einzelnen Tathandlungen lediglich um verschiede- ne Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, genügt es für einen Schuldspruch, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich je- weils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Hand- lung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Doppelbestrafung für verschiede- ne Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, N 13 zu Art. 19 BetmG). Veräussern i.S.v. Art. 19 Bst. c BetmG bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, mithin das Anbie- ten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben von Betäubungsmittel (BGer 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUC- KER, OFK BetmG, 3. Aufl., N 51 f. zu Art. 19). Die Vollendung tritt mit der der Entäusserung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ein (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 55 zu Art. 19). Beim Besitz i.S.v. Art. 19 Bst. d BetmG wird nicht ein Zustand als solcher unter Strafe gestellt, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen illegalen von eigener Verfügungs- macht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses. Der Täter erwirbt Betäubungsmittel, indem er sie in seinen Herrschaftsbereich bzw. seine Herr- schaftssphäre bringt, wobei ihm die Verfügungsgewalt von einem früheren Verfü- gungsberechtigten übertragen wird. Der Erwerb basiert somit auf einem rechtsge- schäftlichen Vorgang, z.B. einem Kaufgeschäft, oder auf einer Schenkung (HUG- BEELI, a.a.O., N 569 und N 620 zu Art. 19). Marihuana gilt als Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG, wenn es einen THC- Gehalt von mindestens 1% aufweist (Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 821.121.11]). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den 22 strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es genügt namentlich, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 f. zu Art. 19). 13. Subsumtion 13.1 Betreffend Veräusserung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte Marihuana (THC > 1%) an F.________ für CHF 40.00 verkauft hat. Er handelte dabei wissentlich und willentlich. Damit ist der Tatbestand des Veräusserns von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht dargetan und auch nicht erkennbar. 13.2 Betreffend Besitz zwecks Veräusserung Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte Marihuana besass, dessen THC-Gehalt 1% überstieg, was er wusste und wollte. Sowohl der objektive als auch der subjek- tive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG sind erfüllt. Entgegen seinen Be- teuerungen besass der Beschuldigte die Drogen nicht nur zum Eigenkonsum, son- dern auch zum Verkauf. Eine Subsumtion unter Abs. 19a Abs. 1 (Besitz zum Ei- genkonsum) der gesamten Drogenmenge kommt bei diesem Beweisergebnis nicht in Frage. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 13.3 Fazit Der Beschuldigte ist somit im Einklang mit der Vorinstanz schuldig zu erklären, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Veräussern von Marihuana sowie durch Besitz zwecks Veräus- serung von Marihuana. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 883 ff.). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. Ziff. 5 hiervor). Die Geldstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten ein- gesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Ver- schlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 23 15. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 1 BetmG liegt zwischen drei Tagessätzen Gelds- trafe und drei Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts des konkreten Verschuldens und in Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots kommt von Anfang an nur eine Geldstrafe in Frage. 16. Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 1. Januar 2019 sehen für den Handel mit bis zu 100 Gramm Marihuana eine bis fünf Strafeinheiten vor (VBRS- Richtlinien, S. 26). Der Beschuldigte verkaufte ca. 5 Gramm brutto Marihuana für CHF 40.00 an F.________, zudem besass er weitere 21.3 Gramm brutto, teilweise bestimmt zum Verkauf. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Marihuana direkt an den Endab- nehmer bzw. den Konsumenten abgab bzw. abgeben wollte. Sein Vorgehen war weder besonders raffiniert, noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirkli- chung des Tatbestands Erforderliche hinaus. Durch die geringe Menge, den gerin- gen Deliktsbetrag und die geringe Gefährlichkeit von Marihuana ist von einem sehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 17. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die strafbare Handlung wäre für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere ist als leicht zu qua- lifizieren. 18. Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als äusserst leicht zu be- zeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 19. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde am 10. Oktober 2019 von der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 verurteilt. Er hat zudem während hängigen Verfahrens erneut delinquiert. So wurde er durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 30. Mai 2023 wegen Fahrens ei- 24 nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt. Mit der Vorinstanz kann die Vorstrafe in Bezug auf die Strafzumessung aufgrund der fehlenden Einschlägigkeit und in Anbetracht der Gesamtumstände im konkre- ten Fall gerade noch als neutral erachtet werden. Hingegen ist im Umfang von 2 Strafeinheiten leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit in Bezug auf die Rechtsordnung zeugt. Ansonsten geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 7 Tages- sätzen. 20. Retrospektive Konkurrenz Vorliegend steht eine Straftat zur Beurteilung, die der Beschuldigte am 20. Oktober 2020 begangen hat. Gemäss Strafregisterauszug vom 30. Mai 2025 (pag. 965) wurde der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 1. Juni 2023 wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu- stand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Alkoholgehalt 0.55 Milligramm (Begehungszeit: 4. Februar 2023) zu einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 90.00 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilende Tat wurde somit vor der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg begangen und ebenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert, womit eine Zusatzstrafe auszufällen ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine hypothetische Gesamtstrafe zu bil- den. Dazu ist vorliegend die schwerste Straftat zu eruieren und die Strafe für das andere Delikt anschliessend angemessen zu asperieren. Die konkret schwerste Straftat ist das Fahren eines Motorfahrzeuges in angetrun- kenem Zustand, daher ist von der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Frei- burg ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen. Die Einsatzstrafe ist um die 7 Tagessätze Geldstrafe für die vorliegend zu beurtei- lende Widerhandlung gegen das BetmG angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung um 5 Strafeinheiten erscheint adäquat. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 35 Strafeinheiten. Nach Abzug der Grundstrafe ergibt sich folglich eine Zusatzstrafe von 5 Strafeinheiten. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es aber beim von der Vor- instanz ausgefällten Strafmass von 3 Strafeinheiten als Zusatzstrafe. 21. Höhe des Tagessatzes Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt 25 des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Trotz geltendem Verschlechterungsverbot kann das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Gemäss dem Leumundsbericht vom 14. Mai 2025 verfügt der Beschuldigte über ein Einkommen von monatlich CHF 2'500.00 netto, sowie über ein Vermögen von ca. CHF 600'000.00 (pag. 961). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, sich ein Jahreslohn von CHF 22'000.00 auszubezahlen (pag. 383 Z. 31 f.), was einem monatlichen Einkommen von CHF 1'833.35 entspricht, und ein Vermögen von ca. CHF 850'000.00 zu besitzen (pag. 838 Z. 39 ff.). Oberinstanzlich erklärte er, die Angabe von ca. CHF 850'000.00 sei irrtümlicherweise zu hoch ausgefallen, sein Vermögen habe bereits zu dieser Zeit ca. CHF 600'000.00 betragen (pag. 980 Z. 1 ff.), was Angesicht der Ausgangslage glaubhaft erscheint. Trotz des höheren Lohnes, welchen der Beschuldigte sich offenbar aufgrund der Erhöhung der BVG-Eintrittsschwelle neu auszahle (pag. 976 Z. 30 ff.), bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten tatsächlich verbessert hätte. Es liegt kein unselbstständiges Anstellungsverhältnis vor, bei welchem ein höherer Lohn automatisch auf verbesserte Verhältnisse schliessen liesse. Ein höherer Lohn bedeutet in dieser Konstellation lediglich, dass der Beschuldigte in einem geringeren Ausmass auf Vermögensrückgriff bzw. die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist. Im Übrigen ist sowieso nicht bekannt, in welchem Mass das Vermögen von der Vorinstanz bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes berücksichtigt wurde. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe darum vorliegend – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf CHF 50.00 festgesetzt. 22. Vollzug der Strafe / Probezeit Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder ei- ner Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Stra- fe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mangels Vorliegens einer ungünstigen Prognose den bedingten Vollzug (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887). Da auch hier das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug. Für die Geldstrafe von 3 Tagessätzen als Zu- satzstrafe ist der bedingte Vollzug zu gewähren. In Anbetracht des Strafregister- auszugs ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf 3 Jahre anzusetzen. 26 23. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene, dreitägige Polizeihaft vom 15. Oktober 2020 bis zum 17. Okto- ber 2020 wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich an die Geldstrafe an- gerechnet. V. Kosten und Entschädigung 24. Erst- und oberinstanzlich Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich verurteilt. Ihm sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Auslagen der Staatsanwaltschaft (IRM) von CHF 2'500.80, der Kosten der Untersuchung von CHF 2'300.00 den Kosten des Gerichts von CHF 2'800.00, insgesamt ausmachend CHF 7’600.80 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind mit Blick auf die beinahe vollumfängli- che Berufung auf CHF 3’000.00 festzusetzen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskosten- dekrets [VKD; BSG 161.12]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren vollumfänglich. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfah- rens sind daher ebenfalls vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 25. Entschädigung Zufolge Verurteilung ist dem privat verteidigten Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. VI. Verfügungen 26. Beschlagnahmtes Bargeld Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 40.00, welches auf dem Ver- kauf von Marihuana an F.________ zurückgeführt werden kann, wird als Drogener- lös eingezogen. Der restliche Betrag von CHF 540.00 wird der G.________ GmbH zurückgegeben. 27 27. DNA-Profil Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten vom Beschuldigten (PCN ________) sind aufgrund der Verurteilung zu einer be- dingten Geldstrafe nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 28 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Das Strafverfahren gegen A.________ 1.1 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen am 15. Oktober 2020 in C.________ durch Besitz von Marihuana von total ca. 14.2 Gramm brutto zum Eigenkonsum; 1.2 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen am 15. Oktober 2020 in Bern durch Konsum von Marihuana infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. Auf den Widerruf des mit Urteil vom 10. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 50.00 ohne Ausscheidung von Kosten verzichtet wurde. 3. Weiter verfügt wurde: 3.1 Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien gemäss Ziff. 5 Strafbefehl werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): aus Hausdurchsuchung E.________(Lokal) • 10 Marihuana-Stecklinge (Ass. Nr. .________) • 1 Minigrip Marihuana, 14.8 Gramm brutto (Ass. Nr. .________) • 1 Minigrip Marihuana, 6.5 Gramm brutto (Ass. Nr. .________) • 1 Grammwage (Ass. Nr. .________) • mehrere Plastiksäcklein (Ass. Nr. .________) aus Hausdurchsuchung Domizil A.________ • 1 Säcklein mit Marihuana, 4 Gramm brutto (Ass. Nr. .________) • 1 Glas mit Marihuana, 8.2 Gramm netto (Ass. Nr. .________) • 1 Glas mit Marihuana, 2 Gramm netto (Ass. Nr. ________). 3.2 Es wird festgestellt, dass über das am 15. Oktober 2020 in den Effekten von F.________ sichergestellte Marihuana (ca. 5 Gramm brutto) bereits im Verfah- ren gegen F.________ (BM ________) befunden worden ist. 29 II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 15. Oktober 2020 in Bern 1. durch Veräussern von rund 5 Gramm brutto Marihuana 2. durch Besitz zur Veräusserung von Marihuana und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 51 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 150.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 30. Mai 2023. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. Die Polizeihaft von 3 Tagen wird vollumfänglich an die Geldstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'600.80. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Vom beschlagnahmten Bargeld in der E.________(Lokal) von total CHF 580.00 (Ass. Nr. ________) wird ein Betrag von CHF 40.00 als Drogenerlös gemäss Art. 70 StGB eingezogen. Der restliche Betrag von CHF 540.00 wird der G.________ GmbH zurückgegeben. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. die Rechtsanwälte B.________ und N.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 30 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 12. Juni 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. September 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Der Gerichtsschreiber i.V.: Steffen i.V. Gerichtsschreiberin Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 31