1. In Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO wird 1.1. A.________ weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2021 an die Straf- und Zivilklägerin D.________; 1.2. die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V.