(Ortschaft in Deutschland), G.________strasse, zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und unter Auferlegung von 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'400.00, ausmachend CHF 1'280.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'167.15 (1/5 von CHF 10'835.85) an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt C.________. III. A.________ wird schuldig erklärt: