Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'641.75. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin E.________ ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'113.40 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 528.35, besteht keine Rückzahlungspflicht. IX. Verfügungen