61 kosten an den Kanton Bern mit 1/5 der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 2'167.15, zu vergüten. 34.3.3 Rechtsanwältin E.________ Der von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 1. April 2025 (pag. 1557 f.) geltend gemachte Aufwand – 11.83 Stunden unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (total 5.5 Stunden) – erachtet die Kammer als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.___