) einen Aufwand von total 39.98 Stunden geltend. Mit Blick auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (total 5.5 Stunden) ist der Stundenaufwand um rund vier Stunden auf 36 Stunden zu korrigieren. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Demnach ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zufolge der teilweisen Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrens-