Rechtsanwalt C.________ Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 426 StPO). Wie bereits dargelegt, obsiegt der Beschuldigte vor oberer Instanz teilweise, weshalb ihm im Umfang von 1/5 eine Entschädigung für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zusteht. Rechtsanwalt C.________ macht mit Honorarnote vom 2. April 2025 (pag. 1551 ff.) einen Aufwand von total 39.98 Stunden geltend.