Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'926.20, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 34.3 Oberinstanzliches Verfahren 34.3.1 Rechtsanwalt B.________ Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. 34.3.2 Rechtsanwalt C.__