_ Rechtsanwältin E.________ wurde von der Vorinstanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz entsprechend ihrer Honorarnote vom 18. Oktober 2023 (pag. 1118 ff.) – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung und der Auslagen für die An- und Abreise (vgl. pag. 1390, S. 100 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – mit insgesamt CHF 8'385.00 entschädigt. Dies ist ebenfalls zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtanwältin E.___