Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 1390, S. 100 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – gemäss eingereichter Honorarnote vom 19. Oktober 2023 (pag. 1122 ff.) auf insgesamt CHF 22'458.55 bestimmt. Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 22'458.55.