Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Ausscheidung von 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'280.00, an den Kanton Bern als angezeigt. Die restlichen 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'120.00, hat der Beschuldigte zu tragen.