Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung insofern, als sie bezüglich Ziff. I.1.4 der Anklageschrift einen Schuldspruch und insgesamt eine etwas höhere Freiheitsstrafe sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem beantragte. Die Privatklägerin obsiegt, soweit auf ihre Anträge einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Ausscheidung von 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'280.00, an den Kanton Bern als angezeigt.