59 Sicherheitshaft, welche auf CHF 400.00 bestimmt und zur Hauptsache geschlagen wurden (amtliche Akten SK 24 306, pag. 27). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen bis auf den erwirkten Freispruch in Bezug auf Ziff. I.1.4 der Anklageschrift vollumfänglich. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung insofern, als sie bezüglich Ziff.