Zumal es sich bei Ziff. I.1.4 der Anklageschrift indes lediglich um eine wortwörtliche Kopie von Ziff. I.1.3 der Anklageschrift handelt, verursachte dieser Anklagepunkt im Vorverfahren keinerlei zusätzlichen Untersuchungsaufwand. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kostenausscheidung für das erstinstanzliche Verfahren als nicht gerechtfertigt. Die erstinstanzlichen Kosten, ausmachend total CHF 21'548.90 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin), sind somit nach wie vor vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren