Der Kausalzusammenhang zwischen den Übergriffen und der Auslagen für die ärztliche Behandlung ist damit ebenfalls zu bejahen. Zumal die Höhe der von der Privatklägerin selbst zu bezahlenden Gesundheitskosten aktuell noch nicht bekannt ist, erscheint es sachgerecht, den Schadenersatzanspruch dem Grundsatz nach gutzuheissen und zur Festlegung der Höhe an das Zivilgericht zu verweisen. 32. Verfahrenskosten Zivilpunkt Die Behandlung der Zivilklage rechtfertigt keine separate Ausscheidung von Verfahrenskosten. VIII. Kosten und Entschädigung