58 Der Beschuldigte führte der Privatklägerin direktvorsätzlich und – vor dem Hintergrund der erfolgten Verurteilung – widerrechtlich einen Schaden zu, indem er sich mehrfach sexuell an ihr verging und sie deswegen ärztliche Betreuung in Anspruch nehmen musste. Damit ist sie ohne weiteres an ihrem Vermögen geschädigt. Der Kausalzusammenhang zwischen den Übergriffen und der Auslagen für die ärztliche Behandlung ist damit ebenfalls zu bejahen.