31. Schadenersatz 31.1 Theoretische Grundlagen Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Im Übrigen kann für die theoretischen Grundlagen zu Art. 41 OR auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1388 f., S. 98 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 31.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hiess den beantragten Schadenersatz dem Grundsatz nach gut und verwies die Privatklägerin zur Festlegung der Höhe an das Zivilgericht (pag. 1389, S. 99 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).