1548). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Genugtuung ist ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses, bei einer Zeitdauer ab dem mittleren Verfall geschuldet. Die Taten fanden in der Zeit vom 10. bis 12. Dezember 2021 statt, womit der mittlere Verfall auf den 11. Dezember 2021 zu berechnen ist. Die Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 ist somit ab dem 11. Dezember 2021 mit 5 % zu verzinsen.