Eine tiefere Genugtuungssumme erscheint der Kammer angesichts der ausgeübten Kontrolle, der wiederholt erduldeten Übergriffe, der Verschiedenartigkeit der Übergriffe (sowohl erzwungener Geschlechts- als auch Oralverkehr), der Abgeschiedenheit/Isolation der Privatklägerin, des Missbrauchs eines Vertrauensverhältnisses etc. jedenfalls nicht als angezeigt. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin nach wie vor mit erheblichen Folgen aufgrund der sexuellen Übergriffe zu kämpfen hat. Der Beschuldigte hat die Genugtuungsforderung anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen nicht substantiiert bestritten (vgl. pag. 1548).