Auch wenn eine Erhöhung nach Ansicht der Kammer allenfalls angezeigt gewesen wäre, erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen diesbezüglich. Eine tiefere Genugtuungssumme erscheint der Kammer angesichts der ausgeübten Kontrolle, der wiederholt erduldeten Übergriffe, der Verschiedenartigkeit der Übergriffe (sowohl erzwungener Geschlechts- als auch Oralverkehr), der Abgeschiedenheit/Isolation der Privatklägerin, des Missbrauchs eines Vertrauensverhältnisses etc. jedenfalls nicht als angezeigt.