Zumal sie weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb sie die Genugtuung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten erhöhen darf. Auch wenn eine Erhöhung nach Ansicht der Kammer allenfalls angezeigt gewesen wäre, erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen diesbezüglich.