Entsprechend verurteilte sie den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Dezember 2021 an die Privatklägerin (pag. 1388, S. 98 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (pag. 1546). Zumal sie weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb sie die Genugtuung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten erhöhen darf.