57 höhung der Genugtuung auf CHF 15'000.00, zumal der Missbrauch gravierende psychische Folgen für die bereits zuvor psychisch angeschlagene Privatklägerin gezeitigt habe. Angesichts der festgestellten Tatschwere und der Auswirkungen auf die Privatklägerin erachtete die Vorinstanz im Ergebnis eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 15'000.00 als angemessen. Entsprechend verurteilte sie den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Dezember 2021 an die Privatklägerin (pag.