Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung stellt immer eine schwere Verletzung der Persönlichkeit dar, die die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt. Zweifellos besteht zwischen dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten und den durch die Privatklägerin erlittenen körperlichen und psychischen Verletzungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Damit sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 47 OR bzw. Art. 49 OR erfüllt, womit der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen ist. Die Vorinstanz ging von einer Basisgenugtuung von CHF 10'000.00 aus.