Z. 32 ff.). Beim ersten Übergriff erlitt die Privatklägerin aufgrund der groben Vorgehensweise des Beschuldigten zudem nicht unerhebliche physische Schmerzen, sodass ihr in der Folge das Gehen erschwert war. Sie hat demnach nicht nur psychische, sondern auch körperliche Schmerzen ausgestanden. Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung stellt immer eine schwere Verletzung der Persönlichkeit dar, die die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt.