1386 f., S. 96 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 30.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte verletzte die Privatklägerin durch sein strafbares Verhalten in widerrechtlicher Art und Weise in ihrer Persönlichkeit, wozu auch die sexuelle Integrität gehört (BGE 125 III 269 E. 2; MÜLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 49 OR). Die bereits vorbestehenden psychischen Probleme der Privatklägerin verschlechterten sich nach den Übergriffen drastisch, sie war massiv eingeschüchtert und traumatisiert, litt mithin an einer post-traumatischen Belastungsstörung.