30. Genugtuung 30.1 Theoretische Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Vorinstanz hat die Anspruchsgrundlagen der Genugtuung korrekt festgehalten, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (pag. 1386 f., S. 96 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).