Zumal die Landesverweisung des Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB zu bejahen ist und auch das FZA der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht, ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. 29.5 Dauer der Landesverweisung Vorliegend wird der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und aufgrund dieser schweren Delikte zu einer langen Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.