1537 Z. 19 ff.). Er übernimmt demnach keinerlei Verantwortung für seine Taten, womit die konkrete Gefahr besteht, dass er nach einer allfälligen Haftentlassung in einer erneuten (vermeintlichen) Beziehung den von Frauen geleisteten Widerstand bzw. die gezogenen Grenzen missachten wird. Nach dem Gesagten geht vom Beschuldigten eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, welche eine Einschränkung der aus dem Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechte zu rechtfertigen vermag. 29.4 Fazit zur Landesverweisung Zumal die Landesverweisung des Beschuldigten gestützt auf Art.