55 29.3 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, steht das Freizügigkeitsabkommen einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen, zumal sich eine Wegweisung des Beschuldigten auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin innert weniger Tage mehrfach vergewaltigt, versucht sie zu vergewaltigen und sexuell genötigt. Damit hat er wiederholt gegen ein hohes Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung verstossen.