1536 Z. 31). 29.2.8 Fazit Insgesamt liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf einen schweren persönlichen Härtefall beim Beschuldigten schliessen lassen würden. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt.