Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Familie noch Verwandte oder Bekannte; sein ganzes familiäres Umfeld (Eltern, Grosseltern, Schwester) und seine Freunde befinden sich in Deutschland. 29.2.5 Gesundheitszustand Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist als gut zu werten und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 29.2.6 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Der Beschuldigte ist weder in Deutschland noch in der Schweiz vorbestraft. Die Justiz muss sich zum ersten Mal mit ihm befassen. 29.2.7 Wiedereingliederungsaussichten